Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. Umso mehr wird guter Schallschutz von Nutzern eines Gebäudes als wichtiges Qualitätsmerkmal bewertet und in letzter Konsequenz auch vor Gericht eingefordert.
Die richterlichen Hinweise zum Schallschutz sind dabei eindeutig: Die OIB-Richtlinie 5 bzw. die ÖNORM B 8115 stellen nicht das Maß aller Dinge dar, sondern nur die Mindestanforderungen. Vielmehr müssten Architekten und Ausführende eine wirtschaftlich akzeptable Bauweise wählen, die den besseren Schallschutz erbringt, so die Auffassung der Rechtsprechung. Zur Erfüllung der technischen Bauvorschriften und Anforderungen der Normen müssen Architekten und Ausführende eine wirtschaftlich akzeptable Bauweise wählen, die besseren Schallschutz erbringt, um die steigenden Komfortansprüche und das immer höheren Qualitätsvorgaben erfüllen zu können.