7.1 Die Annahme einer Lieferung erfolgt unter dem
Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
7.2 Unsere Rügeobliegenheit nach § 377 UGB haben wir erfüllt, wenn wir eine Qualitäts- oder Quantitätsabweichung innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung der Ware, bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, an den Lieferanten versendet haben.
7.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung finden ungekürzt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
7.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
7.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren, zur Vermeidung größerer Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Liefertätigkeit gegenüber unseren Abnehmern, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
7.7 Entstehen uns infolge mangelhafter Lieferung oder Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant die Kosten zu tragen.